Erbrecht und Nachlass
Den wenigsten Erben ist bewusst, dass Sie schon am Tag nach dem Tod einer geliebten Person steuerpflichtig werden. Hierbei gilt die sogenannte "Steuerpflicht auf unverteilte Erbschaften". Mit dieser Steuerpflicht fallen wichtige Aufgaben an.
Steuererklärung
Als erstes müssen die Erben eine Steuererklärung per Todestag der verstorbenen Person ausfüllen und zusammen mit einem Inventar einreichen. Und schliesslich sind alle Erben verpflichtet, in ihrer eigenen Steuererklärung anzugeben, dass sie per Ende der Steuerperiode an einer unverteilten Erbschaft beteiligt sind.
Wir sind für Sie da und unterstützen Sie gerne.
Tipps für Erbengemeinschaften
Wenn jemand stirbt, hinterlässt er in der Regel mehrere Erben. Sie bilden rechtlich gesehen eine Erbengemeinschaft. Dabei sind sich viele Erbengemeinschaften über die Verteilung des Nachlasses uneinig. Dies führt dazu, dass die Auflösung der Erbengemeinschaft oft jahrelang blockiert ist.
Die Erbengemeinschaft muss jeden Entscheid gemeinsam fällen, wenn es um das Erbe geht. Auch Verträge können sie nur gemeinsam unterzeichnen, weshalb diese Einstimmigkeit zu grossen Problemen und Verzögerungen führen kann.
Eine gerichtliche Teilung ist nicht empfehlenswert, obwohl jeder Miterbe jederzeit gerichtlich die Erbteilung verlangen kann.
Eine unparteiische Fachperson in der Form eines Erbenvertreters kann helfen, den Gang vor Gericht zu verhindern und eine Lösung für die Aufteilung des Erbes zu finden, die für alle Erben fair und damit akzeptabel ist.
Wir stellen uns als neutrale und unparteiische Institution zur Verfügung.
Ein Willensvollstrecker entlastet die Erben
Ein Willensvollstrecker nimmt den Erben administrative Arbeiten ab, treibt ausstehende Forderungen ein, bezahlt offene Rechnungen und richtet Vermächtnisse aus. Er leitet alle notwendigen Massnahmen ein, damit die Erbschaft bis zu ihrer Teilung im Wert nicht geschmälert wird. Gleichzeitig bereitet er die Erbteilung vor und vermittelt bei Streit zwischen den Erben.
Die Einsetzung eines Willensvollstreckers empfiehlt sich besonders bei einer grossen Anzahl von Begünstigten und wenn Streit unter den Erben zu befürchten ist. Ein Erblasser kann solchen Problemen vorbeugen, indem er in seinem Testament oder Erbvertrag einen geeigneten Willensvollstrecker einsetzt.
Als neutrale und unabhängige Institution empfehlen wir uns für zuverlässige Willensvollstreckung.
Das Testament
Die meisten Schweizerinnen und Schweizerinnen und Schweizer hinterlassen kein Testament. Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge und die Liebsten gehen unter Umständen leer aus. Das ist im Konkubinat und in vielen Patchwork-Familien der Fall.
Ein Testament muss alle Formvorschriften erfüllen, sonst ist es u.U. ungültig oder kann gerichtlich angefochten werden. Auch die Aufbewahrung sollte sicher sein. Die Einsetzung eines Willensvollstreckers ist zu empfehlen.
Wir beraten Sie gerne und/oder prüfen Ihr bestehendes Testament. Kontaktieren Sie uns unverbindlich.